Betreuungs-büro 
Silke Rolle

Silke Rolle



RECHTLICHE BERUFSBETREUERIN

Silke Rolle


- Mitglied in Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. (BVfB e.V.) -

Gerichtliche Betreuerin in Prenzlau 

Ziele einer Betreuung

Der Betreuer begleitet, berät und unterstützt den Betroffenen, damit jener befähigt wird, sein Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Wunsch und Wille des Betreuten sind für den gerichtlich bestellten Betreuer handlungsweisend, es sei denn, sie laufen dem Wohl des Betroffenen zuwider oder sie erreichen die Zumutbarkeitsgrenze.

Der Betreuer bespricht wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit dem Betreuten, damit er seinen von früher gewohnten Lebensstandard sichern kann oder die persönliche Lage des Betreuten erleichtern kann. Bei den meisten Betreuten bringt der rechtliche Betreuer eine gewisse Ordnung und somit wieder einen Halt in deren Leben zurück - damit die Betroffenen ihren neuen Weg einschlagen können ...

Wer braucht einen Betreuer ?

Wird bei einem volljährigen Menschen eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit, seiner körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit festgestellt, wodurch er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen, benötigt er einen gerichtlich bestellten Betreuer.

Dieser Betreuer berät, unterstützt und vertritt diesen betroffenen Menschen zum Beispiel bei der Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder Organisation von Pflege-Diensten.

Wie kommt es zu einer Betreuung ?

Erkrankt ein Mensch oder ist körperlich, geistig oder seelisch behindert und kann dadurch seine Angelegenheiten teilweise oder vollständig nicht mehr selbst erledigen, benötigt er einen rechtlichen Betreuer, der ihn berät, vertritt und unterstützt. Jedermann kann jederzeit in solch eine Situation kommen - zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder durch eine auftretende Demenz. Aufgrund seiner Einschränkungen finden sich der Betroffene in seinem Leben oft nicht mehr zurecht: Er vereinsamt, bezahlt ihre Rechnungen nicht, überschuldet sich oder versäumt Arzt- und Behördentermine wahrzunehmen.

Die örtlichen Betreuungsbehörden oder das Amtsgericht stellen einen Betreuungsbedarf fest. Eine Betreuung wird in einem Betreuungsverfahren durch das örtliche Betreuungsgericht - eine Abteilung des Amtsgerichts - angeordnet. Es kann also jedermann die Einleitung eines Betreuungsverfahren beim Betreuungsgericht anregen. Bevor eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird, müssen die zuständigen Richter den betroffenen Menschen anhören – wenn möglich in seinem gewohnten Umfeld. Mitspracherecht haben die Betroffenen zum Beispiel bei der Betreuerauswahl. Nach gründlicher Prüfung entscheidet das Gericht darüber, ob eine Betreuung eingerichtet wird und welcher Betreuer den Fall übernimmt. Eine Betreuung wird nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise eingerichtet.

Aufgaben des Betreuers

Das Betreungsgericht legt die Aufgabenkreise des Betreuers fest. Somit übernimmt der gerichtlich bestellte Betreuer nicht automatisch alle Aufgabenbereiche, sondern nur jene, die ihm übertragen wurden. In allen anderen Bereichen handeln die Betreuten eigenverantwortlich. Er kann sich also beispielsweise nur um die Vermögenssorge kümmern. Das hängt von der Lebenslage der Betreuten ab. Für bestimmte Aufgaben benötigt der Betreuer eine ausdrückliche Genehmigung des Gerichts – zum Beispiel beim Verkauf von Immobilien.

Gesundheits-Sorge

Dazu gehört z.B. die Sicherstellung von Untersuchungen, Heilbehandlungen, Medikation und die Organisation von Pflegediensten.

Wohnungs-Angelegenheiten

Dabei kümmert sich der Betreuer beispielsweise um Wohnraum, prüft Mietverträge und schließt diese ab und sichert das Leben in der eigenen Wohnung des Betreuten, z.B. durch Prüfung der Nebenkostenabrechnung.

Heim-Angelegenheiten

Der Betreuer prüft unter anderem Verträge und schließt diese ab. Er sichert das Leben des Betreuten in der Einrichtung und vertritt dabei die Interessen des Betreuten gegenüber der Einrichtung.

Behörden-Angelegenheiten

Der Betreuer vertritt die Interessen des Betreuten auf Ämtern und bei Behörden und setzt die Ansprüche des Betreuten dort durch. Meist geht es dabei um Sozialleistungen.

Vermögens-Sorge

Der Betreuer verwaltet die Finanzen und -falls vohanden- auch das Vermögen des Betreuten. Er kümmert sich dabei um die Einkünfte wie Rente oder Sozialhilfe, ordnet die täglichen Zahlungen, leitet Schuldenregulierungen ein und regelt Erbangelegenheiten.

Post-Angelegenheiten

Empfang der gesamten Korrespondenz. Dieser Aufgabenkreis ist meist an andere Aufgabenkreise gekoppelt.

Rechtsgrundlagen

Das Betreuungsrecht ist 1992 in Kraft getreten und löste das umstrittene Vormundschaftsrecht ab. Seitdem gibt es keine Entmündigungen mehr. Nach dem neuen Betreuungsrecht bleiben die Betroffenen geschäftsfähig, wahlberechtigt und ehefähig. Eine Ausnahme bildet ein Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage des §1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das Gericht bezieht während des Betreuungsverfahrens ärztliche und psychiatrische Gutachten mit ein.

Wurde eine Betreuungsverfügung oder eine (General-, Vorsorge-) Vollmacht erteilt, wird diese vom Betreuungsgericht beachtet. Fehlt diese Verfügung/Vollmacht, so wird die Betreuung einem gerichtlich bestellten Berufsbetreuer angetragen. Jedoch auch ohne diese Verfügung/Vollmacht wird die Betreuungsstelle erst überprüfen, ob eventuell ein Angehöriger die gerichtlich bestellte Betreuung übernehmen würde. Ist das nicht der Fall, so übernimmt ein gerichtlich bestellter Berufsbetreuer die Betreuung.

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Ihre Fragen

Haben Sie Fragen rund um die Betreuung oder zum Thema Betreuungsverfügung, dann können Sie mich anrufen oder mir eine E-Mail schicken.

Haben Sie vorgesorgt?

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Sie unterstützen soll, falls eine Betreuung für Sie eingerichtet wird. Sie können so eine Person Ihres Vertrauens einsetzen und laufen nicht Gefahr, dass das Betreuungsgericht jemanden bestellt, mit dem Sie eventuell gar nicht einverstanden wären.

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